TOYOTA Toyota.one - Zukunft in Balance

Toyota.one Aufbaukonto

Auszahlung Toyota.one Aufbaukonto

Die Auszahlung des Aufbaukontos erfolgt, wenn Sie in den (vorgezogenen) Ruhestand gehen oder im Invaliditäts- oder Todesfall. Die Höhe der Auszahlung entspricht dem erreichten Kontostand. Als Mindestauszahlung garantiert Toyota die Summe aller von Ihnen geleisteten Beiträge. Die Auszahlung erfolgt optional – je nach Kontostand – in 10 jährlichen Raten oder als Einmalkapital. Eine monatliche Auszahlung als Rente ist beim Toyota.one Aufbaukonto nicht möglich.

Im Todesfall gibt es eine zusätzliche Absicherung für Ihre Hinterbliebenen. Mehr dazu finden Sie hier.

Wie die Auszahlung im Einzelnen erfolgt, lesen Sie auf den nächsten Seiten.

Wann wird ausgezahlt?

Bei Auszahlung als Raten oder Einmalkapital wird das Versorgungsguthaben am 31. März des auf den Versorgungsfall folgenden Jahres fällig.* Das hat für Sie in der Regel steuerliche Vorteile. Mit Absprache und Genehmigung des Unternehmens kann eine Auszahlung ggf. früher erfolgen.

Eine Auszahlung als Rente erhalten Sie sofort ab dem Monat nach Eintritt des Versorgungsfalls. Diese wird zunächst auf Basis Ihres garantierten Versorgungsguthabens (garantierte Mindestleistung) berechnet.

Im Januar des folgenden Jahres werden dann Ihre im Rahmen von Toyota.one gehaltenen Fondsanteile aufgelöst. Erst dann steht Ihr endgültiges Versorgungsguthaben fest und kann in Ihre lebenslange Rente umgerechnet werden. Das bedeutet: Ist Ihr endgültiges Versorgungsguthaben höher als die garantierte Mindestleistung, erhalten Sie ab Februar eine höhere Rente und eine Nachzahlung für die Monate davor.

Für übergeleitete Mitarbeiter mit Anspruch auf eine Garantierente gilt zusätzlich: Die Höhe der Garantierente ist bereits bei Eintritt des Versorgungsfalls bekannt. Daher kann die Garantierente in der Regel unmittelbar nach Beendigung der Gehaltszahlungen beginnen.

Unser Tipp:

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrem Steuerberater und der jeweiligen Personalabteilung, um die Auszahlung ohne unnötige zeitliche Verzögerung in die Wege zu leiten.

*) Ausnahme: Tritt der Versorgungsfall im Dezember ein, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den 31. Mai des Folgejahres.

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